Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
der HPA Handel-Planung-Ausführung AG

Ausgabe-CH/2015, Stand: 08.01.2015

1. Geltung dieser AGB und Schriftformvorbehalt

Die nachstehenden Bedingungen sind ausschliesslich für Verträge innerhalb der Schweiz für alle Waren- und Materiallieferungen von HPA gültig. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme seitens HPA nicht Vertragsinhalt. Durch die Auftragserteilung gelten diese AGB von HPA als anerkannt. Abweichungen davon sind nur rechtskräftig, wenn sie von HPA schriftlich bestätigt werden.

Nebenabreden und nachträgliche Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen können nur schriftlich vereinbart werden. Auch eine Abänderung dieses Schriftlichkeitsvorbehalts bedarf der Schriftform. Mündliche Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern von HPA sind für HPA nur verbindlich, wenn sie von HPA schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebote

Die Angebote von HPA sind freibleibend. Die in den Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewicht- und Massangaben sowie Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, es sei denn, dass sie von HPA ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden.

3. Preise

Sämtliche von HPA genannten Preise und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Nur schriftlich bestätigte Preise sind verbindlich.

Den Preis für Sonderanfertigungen legt HPA definitiv erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung fest, nachdem der Besteller alle Spezifikationen der Sonderanfertigung bekannt gegeben hat und er das Gut zur Ausführung für die technischen Pläne und Zeichnungen erteilt hat.

Sodann gelten alle schriftlich bestätigten Preise nur unter nachfolgenden Voraussetzungen:

a) Der Käufer bzw. der Besteller nimmt die ihm bestätigten Mengen ab.

b) Sowohl den Preislisten für Standardprodukte wie auch den Kostenvoranschlägen für Sonderanfertigungen liegen die Material- und Personalkosten zum Zeitpunkt ihrer Erstellung zugrunde. Verändern sich diese bis zum Zeitpunkt der Erbringung der vertraglichen Leistung durch HPA, so verändert sich entsprechend auch das Entgelt.

c) Mehrpreise für Sonderwünsche und Preisänderungen infolge nachträglicher Bestellungsänderungen bleiben vorbehalten.

d) Die Preise von HPA verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – ab Werk, inkl. Standardverpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer.

e) Seitens HPA gewährte Rabatte, Skonti, Gutschriften und andere Nachlässe und Vergütungen können von HPA wieder rückgängig gemacht und mit sofortiger Fälligkeit dem Käufer bzw. dem Besteller in Rechnung gestellt werden, wenn dieser seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug kommt und/oder ein Mahnverfahren oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird.

4. Lieferzeit und Termine

Die Lieferzeit für Standardprodukte ab Lager beginnt am Tag, an welchem sich die Parteien über sämtliche Einzelheiten des Vertrages schriftlich geeinigt haben.

Die Lieferzeit für Einzel- und Sonderanfertigungen beginnt am Tag nach dem Versand der schriftlichen Auftragsbestätigung durch HPA. Diese wird von HPA ausgestellt, nachdem alle Bedingungen des Auftrags – insbesondere aller produktionsnotwendigen Unterlagen, u.a. die vom nachmaligen Vertragspartner oder in dessen Einverständnis von einem Dritten für die Produktion freigegebenen Werkzeichnungen und technischen Pläne – bei HPA eingegangen sind und sich die Parteien über sämtliche Einzelheiten des Vertrages geeinigt haben.

Die Lieferzeit wird so bemessen, dass sie bei ungehindertem Abgang der Fabrikation mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden kann. Ausser bei Vereinbarung eines Fixtermins, treten Verzugsfolgen infolge Lieferverzögerungen erst ein, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als 14 Tage überschritten wird. Durch unvorhersehbare oder von HPA nicht beeinflussbare Ereignisse wie Rohstoffmangel, Stromsperren, Streik oder durch höhere Gewalt verursachte Betriebsstörungen, sowohl bei HPA wie bei ihren Zulieferern, von denen die Herstellung bei HPA abhängig ist, befreien HPA für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Einhaltung bestimmter oder vereinbarter Lieferfristen und berechtigen HPA, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Verzugsfolgen und/oder Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art können in diesen Fällen nicht geltend gemacht werden.

5. Zahlungen

Vereinbarte Zahlungstermine sind einzuhalten. Das Zurückhalten von Zahlungen seitens des Bestellers oder Käufers wird hiermit auch für den Fall ausgeschlossen, in welchem dieser Minderungs-, Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche und/oder andere Gegenansprüche geltend macht.

Kommt der Besteller oder Käufer mit einer Teilleistung in Verzug, so ist HPA berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen und unter Ansetzen einer angemessenen Nachfrist die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu verlangen, verbunden mit der Drohung, ansonsten entweder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Dahinfallen des Vertrages zu verlangen oder am Vertrag festzuhalten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Erhält HPA nach Vertragsabschluss Kenntnis von Umständen – die erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind oder bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden, HPA aber weder bekannt waren, noch bekannt sein mussten – aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder des Käufers ergibt, die nach pflichtgemässem Ermessen geeignet ist, den Anspruch von HPA auf die Gegenleistung zu gefährden, kann HPA die Beistellung einer geeigneten Sicherheit innerhalb angemessener Frist verlangen oder aber die Erbringung ihrer Leistungen von Vorleistungen (Vorauskassa) des Bestellers oder des Käufers abhängig machen. Wenn HPA ihre Leistung bereits erbracht hat, ist sie ausserdem berechtigt, noch nicht fällige oder gestundete Forderungen sofort fällig zu stellen oder vom Besteller oder vom Käufer geeignete Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Besteller oder der Käufer dem vorgenannten Verlangen von HPA nicht, nicht vollumfänglich oder nicht rechtzeitig nach, so ist HPA berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten, die sofortige Herausgabe der bereits gelieferten Ware und Schadenersatz wegen Dahinfallen des Vertrages zu verlangen oder am Vertrag festzuhalten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei berechtigtem Rücktritt seitens HPA vom Vertrag nach Ablieferung der Ware ist der Käufer bzw. der Besteller zur sofortigen Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet.

Anstatt Schadenersatz aus dem Dahinfallen des Vertrages oder aus der Nichterfüllung des Vertrages kann HPA nach eigener Wahl vom Käufer bzw. Besteller auch eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in der Höhe von 10% des vereinbarten Kauf- bzw. Werkpreises verlangen. Alle mit diesen Vorgangsweisen verbundenen Kosten trägt der Käufer bzw. der Besteller.

Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder des Käufers ist HPA in jedem Fall berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 12% jährlich zu berechnen. Hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

6. Versand und Gefahrenübertragung

Ist nichts anderes ausdrücklich vertraglich vereinbart, so reist die Ware unabhängig von der Art des Versandes und wer dessen Kosten trägt, auf Gefahr des Käufers bzw. des Bestellers.

Die Gefahr an der Ware geht auch dann über, wenn die Ware nicht innerhalb von 5 Werktagen nach der bestimmten oder vereinbarten Lieferfrist bei HPA abgerufen oder abgeholt wird. In diesen Fällen ist HPA berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers oder Bestellers zu lagern.

Wird in Abweichung von Ziffer 6 Absatz 1 dieser AGB „Lieferung frei Baustelle“, „Lieferung frei Lager“ oder „Lieferung frei Haus“ vereinbart, so hat die Anfahrtstrasse mit schwerem Lastenzug befahrbar zu sein. Die Tauglichkeit des Transportweges und des Aufstellungsplatzes für Transport und Aufstellung fällt in den Risikobereich des Käufers bzw. Bestellers. Fehlende Geeignetheit befreit den Käufer bzw. den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht. Der Käufer bzw. der Besteller sorgt dafür, dass die Ware auf seine Kosten sachgerecht und unverzüglich abgeladen wird. Allfällige der HPA aus dem Abladen entstehende Kosten sind vom Käufer bzw. vom Besteller zu vergüten.

HPA ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

HPA ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers bzw. des Bestellers zu versichern. Jede Haftung von HPA für das Transportrisiko ist ausgeschlossen, dies gilt auch dann, wenn sich HPA nach Ziffer 6 Absatz 3 dieser AGB zur Zustellung verpflichtet hat. Ist der Transport im Namen und für Rechnung des Käufers bzw. Bestellers versichert worden, wird Ersatz nur maximal bis zur Höhe der vom Versicherer erbrachten Entschädigung geleistet.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1. Gewährleistung

Anwendungstechnische Beratung gibt HPA nach bestem Wissen aufgrund von Forschungsarbeiten und Erfahrungen, aus eigenen Messungen und Angaben Dritter. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung ihrer Waren sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer bzw. den Besteller nicht vor eigenen Prüfungen und Untersuchungen, es sei denn, vertraglich ist die Verbindlichkeit derartiger Angaben und Auskünfte schriftlich vereinbart. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Verwendung der Waren von HPA ist der Käufer oder Besteller verantwortlich.

HPA leistet unter nachfolgenden Voraussetzungen und in nachfolgendem Umfang Gewähr, dass das gelieferte Gerät frei von Material- oder Fertigungsfehlern ist:

a) Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn dem Vertragsgegenstand bei Gefahrübergang eine Eigenschaft fehlt, die er gemäss den einschlägigen Vorschriften und den Bestimmungen von HPA haben müsste, und diese fehlende Eigenschaft für den bestimmungsgemässen Gebrauch der Vertragsware notwendig ist. Weitergehende Eigenschaften der Vertragsware, als dies einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen von HPA vorsehen, müssen von HPA schriftlich zugesichert worden sein, ansonsten das Fehlen einer solchen weitergehenden Eigenschaft nicht als Mangel gilt und HPA hierfür nicht verpflichtet ist, Gewähr zu leisten.

b) Vereinbaren die Parteien im Zusammenhang mit der Bestellung von Einzel- oder Sonderanfertigungen eine Herstellung der Vertragsware nach Konstruktionsvorgaben, Zeichnungen, Modellen oder anderen Vorgaben des Käufers, des Bestellers oder eines Dritten, oder erteilt der Käufer oder der Besteller das „Gut zur Ausführung“ bezüglich der von HPA für eine Sonderanfertigung erstellten Herstellungsunterlagen, übernimmt HPA nur Gewähr für die sorgfältige Ausführung nach vorgenannten Vorgaben bzw. Unterlagen. Der Käufer bzw. der Besteller nimmt hiermit ausdrücklich zur Kenntnis, dass er gegenüber HPA weder vertragliche Gewährleistungs-, noch Schadenersatzansprüche, noch ausservertragliche Haftungsansprüche, noch Ansprüche aus Produkthaftpflicht gegenüber HPA hat, wenn der Mangel oder die Schadensursache auf Fehler in den genannten eigenen Vorgaben, Konstruktionen und/oder Unterlagen des Käufers, des Bestellers oder eines Dritten zurückzuführen sind und/oder der Mangel und/oder der Schaden ihre Ursache in einem Fehler in den durch den Käufer bzw. Besteller zur Ausführung bewilligten Vorgaben, Konstruktionen und Unterlagen haben.

Der Käufer bzw. der Besteller hält HPA in diesen Fällen auch von allfälligen Gewährleistungs-, Schaden- und Produkthaftungsansprüchen Dritter sowie von Ansprüchen Dritter infolge allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos.

c) HPA leistet sodann nur Gewähr unter der Voraussetzung, dass das Gerät in Übereinstimmung mit den Bedienungsanleitungen von HPA und den geltenden Normen richtig eingesetzt und gehandhabt, gepflegt und gereinigt wird. Für Mängel, die erst nach Gefahrübergang entstanden sind, insbesondere durch Bedienungsfehler, einen nicht vertrags- oder normengemässen Gebrauch des Vertragsgegenstandes oder durch physische Einwirkungen auf den Vertragsgegenstand seitens des Vertragspartners oder eines Dritten leistet HPA keine Gewähr.

d) Waren von HPA und Teile hiervon, die dem Verschleiß unterliegen, fallen nicht unter die Gewährleistung.

e) Nichtbefolgen von Gebrauchsanweisungen: Bei Nichtbeachtung und/oder Verstoss gegen die in Ziffer 9 dieser AGB festgeschriebenen Verpflichtungen durch den Käufer oder Besteller und/oder – bei Weiterverkauf der Vertragsware – durch Dritte, entfällt jegliche Gewährleistungsverpflichtung seitens HPA und jeder weitergehende vertragliche und/oder ausservertragliche Schadenersatzanspruch des Käufers oder Bestellers und/oder eines Dritten.

f) Prüfungs- und Anzeigepflicht des Käufers/Bestellers: Der Vertragspartner von HPA ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach Erhalt auf eigene Kosten sorgfältig auf die Übereinstimmung mit den vertraglich vereinbarten bzw. schriftlich seitens HPA zugesicherten Eigenschaften zu prüfen und HPA allfällige Mängel umgehend, spätestens innert 48 Stunden, schriftlich anzuzeigen. Werden Mängel, die der Käufer bzw. der Besteller nach Zugang der Ware bei hinreichend sorgfältiger Prüfung der Ware erkennt oder erkennen konnte, HPA nicht innert genannter Frist angezeigt, verwirken sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber HPA aus diesen Mängeln.

Treten verdeckte Mängel erst später zu Tage, ist der Vertragspartner verpflichtet, diese HPA nach Kenntnisnahme des Mangels umgehend, spätestens innert 48 Stunden, schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner von HPA verpflichtet sich sodann bei Weiterverkauf der Vertragsware, eine entsprechende vertragliche Anzeigeverpflichtung auch seinem Käufer weiter zu überbinden. Wird diese Anzeigepflicht vom Vertragspartner oder von dessen Käufer oder von derjenigen Person verletzt, die im Zeitpunkt der Kenntnisnahme des verdeckten Mangels die Vertragsware besitzt, gilt die Vertragsware auch hinsichtlich dieser, bei Erhalt der Vertragsware verdeckter Mängel als genehmigt und HPA ist nicht verpflichtet, für diese Mängel Gewähr zu leisten.

Der Käufer bzw. der Besteller trägt die Beweislast und die Kosten der Beweisführung für den Bestand, den Inhalt und den (Geld-)Wert des Mangels.

g) Bei Mängeln, die rechtzeitig gerügt worden sind, kann der Besteller oder Käufer im Rahmen der Gewährleistung nur den kostenlosen Ersatz der mangelhaften Teile aus dem Lieferumfang von HPA verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche gelten als vertraglich ausgeschlossen. Die defekten Teile sind zur Prüfung und Gutschrift auf Kosten des Verkäufers im Vertragsverhältnis zum Endkunden an HPA zu senden.

Ist die Ersatzlieferung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, kann HPA die Ersatzlieferung ablehnen und der Besteller oder Käufer kann nur verlangen, dass die Vergütung angemessen herabgesetzt wird. Ist eine mangelfreie Ersatzlieferung nicht möglich oder schlägt sie fehl, so kann der Besteller oder der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder die angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche gelten als vertraglich ausgeschlossen.

h) Verjährung: Gewährleistungsansprüche können – unabhängig auf welche vertragliche Rechtsgrundlage sie gestützt werden – nur innerhalb von 24 Monaten auf Elektroteile und innerhalb von 36 Monaten auf die Behälter geltend gemacht werden.

7.2. Haftung

a) Haftung gegenüber dem Käufer oder Besteller (Händler und Unternehmer): Die Vertragsparteien beschränken Ansprüche des Käufers und des Bestellers gegenüber HPA sowohl auf vertraglichen wie auf ausservertraglichen Schadenersatz für unmittelbaren und mittelbaren Schaden sowie für Mangelfolgeschaden und anderen Schaden auf diejenigen Fälle, in welchen eine Haftung von HPA nach Schweizer Recht zwingend vorgeschrieben ist bzw. vertraglich nicht wegbedungen werden kann. Eine Haftung von HPA wird insbesondere einvernehmlich ausgeschlossen, insofern HPA keine rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann und/oder insofern HPA nicht von Gesetzes wegen, unabhängig von eigenem Verschulden zwingend haftet. Eine Haftung von HPA für Hilfspersonen wird ausgeschlossen.

Diese unter Ziffer. 7.2. lit. a dieser AGB genannte Haftungsfreizeichnung gilt ausdrücklich auch für diejenigen Fälle, in denen der Vertragspartner von HPA für Schäden oder Folgeschäden gegenüber seinen eigenen Abnehmern oder Dritten haftet. Der Käufer oder Besteller schützt sich hiergegen durch ausreichende Versicherungsdeckung. Regressansprüche des Käufers oder Bestellers gegenüber HPA sind ausgeschlossen.

b) Haftung gegenüber den Abnehmern des Käufers oder Bestellers und gegenüber anderen Dritten: Gegenüber den Abnehmern des Käufers oder Bestellers oder gegenüber anderen Dritten wird eine vertragliche wie auch eine ausservertragliche und deliktische Haftung von HPA – soweit nicht von Gesetzes wegen zwingend vorgeschrieben – ausgeschlossen. Der Käufer bzw. der Besteller verzichtet darauf, selbst gegenüber HPA Regressansprüche im Zusammenhang mit allfälligen Gewährleistungs-, Schaden- und Produkthaftungsansprüchen seiner Abnehmer oder anderer Dritter geltend zu machen.

c) Ausservertragliche Produkthaftung: Der Käufer oder Besteller, welcher nicht ein Verwender i. S. v. Art. 1 Abs. 1 lit. b Produkthaftpflichtgesetz (PrHG) ist, verzichtet ausdrücklich auf alle Haftungsansprüche infolge Sachschaden i. S. v. Art. 1 PrHG, die er als Unternehmer aufgrund eines Produktfehlers erleidet. Er verpflichtet sich ausserdem, diese Freizeichnung für Sachschaden sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen von HPA seinen eigenen gewerblichen Abnehmern weiter zu überbinden und sicherzustellen, dass auch alle seine Abnehmer, insofern diese nicht Verwender i. S. v. Art. 1 Abs. 1 lit. b PrHG sind, auf alle Haftungsansprüche gegenüber HPA aus Sachschaden ausdrücklich verzichten. Unterlässt er dies, hält er HPA vor solchen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos.

Ansprüche aus Produkthaftung von Verwendern i. S. v. Art. 1 Abs. 1 lit. b PrHG sind über die jeweilige Kundenversicherung, mit entsprechenden Sachverständigengutachten, direkt mit der Produkthaftpflichtversicherung von HPA abzuwickeln. Schadenmeldungen werden nur mit Sachverständigengutachten akzeptiert.

7.3. Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferung

Bei einer von HPA anerkannten und berechtigten Ersatzlieferung beteiligt sich HPA während der Garantiefrist – ohne Anerkennen einer Rechtspflicht – an dem vom Besteller oder Käufer tatsächlich übernommenen Aufwand für den Ausbau des mangelhaften Teils und den Einbau des Ersatzteils mit maximal CHF 350.—.

8. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten oder sonst übergebenen Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von HPA. Kommt der Käufer oder der Besteller in Zahlungsverzug, ist HPA berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzustellen ist.

Der Käufer bzw. der Besteller ist nicht berechtigt, Waren, die im Eigentumsvorbehalt von HPA sind, zu verpfänden oder durch Sicherungsübereignung oder in anderer Weise zugunsten eines Dritten darüber zu verfügen. Der Käufer bzw. der Besteller ist verpflichtet, gegen das Eigentum von HPA gerichtete Zugriffe Dritter abzuwehren und HPA sofort über allfällige Pfändungen der gelieferten Ware zu informieren. Er hat HPA alle mit der Abwehr solcher Ansprüche Dritter verbundenen Aufwendungen zu ersetzen.

9. Gebrauchsanweisung

Allen Behältern und Teilen aus dem Lieferumfang von HPA liegt eine Gebrauchsanweisung bei. Als Gebrauchsanweisung zählen insbesondere Einbauanleitungen, anwendungsbezogene Richtlinien und Betriebsanleitungen. Diese sind genauestens zu beachten und bei Weitergabe der Ware an Dritte oder bei Einbau der Ware durch Dritte, diesen auszuhändigen und für deren genaue Beachtung zu sorgen. Bei Nichtbeachtung und Verstoss gegen die in dieser Ziffer 9 AGB dem Käufer obliegende Verpflichtung, entfällt jegliche Gewährleistungsverpflichtung seitens HPA und jeder Schadenersatzanspruch des Käufers, des Bestellers oder eines Dritten gegenüber HPA (vgl. auch Ziff. 7.1 lit. e dieser AGB).

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist mangels schriftlicher entgegenstehender Vereinbarung für alle zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen und für alle damit zusammenhängenden vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche der Sitz von HPA in St. Margrethen (SG).

11. Geheimhaltung und Rechte an von HPA hergestellten Unterlagen und Daten

An von HPA gefertigten Unterlagen und Daten in jedweder Form, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Plänen, Prototypen, Mustern, Modellen, Entwürfen und dergleichen sowie deren rechnerischen Grundlagen behält HPA sich alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese vorgenannten Dokumente, Unterlagen und Daten sowie alle von HPA bekannt gegebenen oder auf andere Weise bekannt gewordenen Informationen, die nicht allgemein bekannt sind, sind vor, während, und nach Vertragsabschluss vom Verhandlungs- oder Vertragspartner der HPA geheim zu halten, dürfen von diesem nur bestimmungsgemäss verwendet und ohne Zustimmung von HPA weder verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Der Verhandlungs- oder Vertragspartner von HPA verpflichtet sich, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um deren unbefugte Kenntnisnahme oder Verwertung durch Dritte vor, während, und nach Vertragsabschluss zu verhindern. Bei Abbruch der Geschäftsverbindung verpflichtet sich der Verhandlungs- oder Vertragspartner von HPA, alle kundenspezifischen Datenträger mit HPA-Unterlagen jedweder Art umgehend aus dem Verkehr zu ziehen und umgehend zu löschen bzw. zu vernichten.

Verletzt der Verhandlungs- oder der Vertragspartner von HPA seine Geheimhaltungsverpflichtungen gemäss Ziff. 11 Abs. 1 dieser AGB, so ist er HPA – ohne Nachweis eines Schadens durch HPA – schadenersatzpflichtig im Betrag von mindestens CHF 5‘000.–. Vorbehalten bleibt die Ersatzpflicht des Verhandlungs- oder der Vertragspartners auf Ersatz eines bewiesenen höheren Schadens.

12. Aufbewahrung von Unterlagen, Dokumentationen, etc.

Für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab Erwerb der Ware verpflichtet sich der Käufer bzw. der Besteller, Unterlagen über die Verwendung und/oder die Weiterveräusserung und/oder die Be- oder Verarbeitung der gekauften bzw. bestellten Ware anzulegen und aufzubewahren und diese Unterlagen – im Zusammenhang mit Rückrufaktionen und im Interesse der Produkt- und Kundensicherheit – HPA auf deren Verlangen hin, jederzeit zur Verfügung zu stellen. Nichteinhaltung dieser Bestimmung macht den Käufer bzw. den Besteller gegenüber HPA schadenersatzpflichtig.

13. Zustimmung zur Datenverarbeitung

Der Käufer bzw. der Besteller stimmt ausdrücklich zu, dass HPA berechtigt ist, alle auftragsbezogenen und seine kundenbezogenen Daten, soweit diese mit dem Vertrag in Verbindung stehen, zu speichern und nach Bedarf für eigene Zwecke zu verarbeiten und zu verwenden.

14. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle zukünftigen Streitigkeiten, welche mit dem Vertrag zwischen HPA und dem Käufer bzw. Besteller unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen, insbesondere für alle zukünftigen Streitigkeiten über den Inhalt der Bestellung, das Zustandekommen des Vertrages und dessen Durchführung ist der Sitz von HPA in St. Margrethen (SG). HPA kann im Streitfall aber auch ein anderes, für den Käufer bzw. Besteller zuständiges Gericht anrufen.

15. Anwendbares Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen HPA und dem Käufer bzw. dem Besteller sowie auf alle weiteren mit diesem Vertragsverhältnis zusammenhängenden vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche der Parteien wie auch Dritter ist sowohl formell wie auch materiell ausschliesslich Schweizer Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

16. Geltung dieser AGB bei Wegfall oder Nichtigkeit einzelner Klauseln

Sollten einzelne Vereinbarungen oder Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen und Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist HPA berechtigt, eine Ersatzklausel zu bestimmen, welche in Sinn und Zweck der wegen Ungültigkeit weggefallenen Klausel gleichkommt.